Vermögenswirksame Leistungen: Was ist das?
Vermögenswirksame Leistungen sind nichts anderes als ein Geldgeschenk, das Sparer vom Arbeitgeber und vom Staat dafür erhalten, dass sie ihr Geld in bestimmte Anlagen investieren. Der Betrag kann derzeit zwischen rund 6 Euro und 40 Euro monatlich liegen. Die genaue Höhe regelt der Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag. Während der Ausbildung erhalten die Azubis unter Umständen nur einen bestimmten Prozentsatz an vermögenswirksamen Leistungen im Gegensatz zu den ausgelernten Kollegen. Die vermögenswirksamen Leistungen gehören rechtlich zum Einkommen, man muss für sie also auch Sozialabgaben und ggf. Steuern abführen.
Wie bekommt man vermögenswirksame Leistungen?
Zunächst muss der Auszubildende klären, ob ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht. Informationen dazu bekommt der Azubi am besten im Personalbüro nach oder in kleinen Betrieben direkt beim Ausbilder. Wenn ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht, schließt der Azubi einen Sparvertrag ab und gibt dem Arbeitgeber eine Kopie davon. Dabei sollte der Azubi ihm auch mitteilen, ob er aus eigener Tasche noch etwas drauflegen will, denn auch das ist möglich. Der Arbeitgeber überweist dann monatlich direkt den vereinbarten Betrag an das Geldinstitut, mit dem der Sparvertrag besteht. In der Regel wird sechs Jahre lang einbezahlt, im siebten Jahr ruht der Vertrag. Danach kann der Sparer über das angesparte Geld, einschließlich der vom Staat gewährten Zulagen, verfügen.
Welche Anlageformen gibt es?
Wer Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat, kann diese in verschiedene Anlageformen investieren, wie z. B.:
- Sparplan bei einer Bank
- Bausparen
- Aktienfonds
- Tilgung eines Baukredits
Arbeitnehmer-Sparzulage
Unter Umständen kann der Azubi zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen sogar noch die Arbeitnehmer-Sparzulage vom Staat erhalten. Das ist laut ARAG Experten aber nur bei Bausparverträgen, Aktienfonds und Mitarbeiterbeteiligungen möglich. Werden die vermögenswirksamen Leistungen für die Altersvorsorge verwendet, kann die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage nicht in Anspruch genommen werden. Zudem dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.