Ein privat Krankenversicherter ist verpflichtet, bei der Versicherung einzureichende Rechnungen darauf zu überprüfen, ob die tatsächlich vorgenommene Behandlung abgerechnet wird. So erhielt beispielsweise eine privat versicherte Dame eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren. In der Rechnung wurden vom Arzt zudem eine Akkupunkturbehandlung und eine Infiltrationsbehandlung abgerechnet, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein, ohne dies zu monieren. Die Behandlungskosten wurden ihr von ihrer Krankenversicherung erstattet. Nachdem die Krankenversicherung Jahre später davon Kenntnis erlangte, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück. Die Versicherungsnehmerin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Sie argumentierte, als medizinischer Laie habe sie nicht bemerkt, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren, als die tatsächlich vorgenommenenLeistungen. Laut Gericht muss sieden Betrag zurückzuahlen. Denn für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Denn dem Versicherungsunternehmen sei es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 282 C 28161/12).
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