Ein Ehepaar hatte im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus gestellt. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden, den das Ehepaar reparieren ließ. Als sie Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten. Diese lehnte jedoch jede Zahlung ab. Das Ehepaar erhob Klage vor dem AG München und verlangte Zahlung von 3.700 Euro. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, denn im vorliegenden Fall ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Schadenmeldung missachtet worden. Die Verpflichtung hat laut ARAG schon bestanden - obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden und der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestehen bereits vertragliche Sorgfaltspflichten (Amtsgericht München, Az.: 244 C 26368/09).
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