In einem konkreten Fall hatten Mieter eines Reihenendhauses die Miete um zehn Prozent gemindert, nachdem ihnen die Zufahrt – die eigentlich nur von Rettungsfahrzeugen genutzt werden durfte – durch eine Schranke verwehrt war. Den Sperrbalken hatte die Stadt geschlossen.
Der Vermieter bemühte sich vergebens darum, dass die Schranke wieder geöffnet wurde, die Stadt beharrte auf der ausschließlichen Nutzung als Rettungsweg. Die Mietminderung seiner Mieter wegen der nun gesperrten Zufahrt wollte der Vermieter allerdings nicht hinnehmen.
Er kündigte den Mietvertrag fristlos, als durch die Minderung ein Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten aufgelaufen war. Zu Recht, wie die ARAG Experten betonen, denn ein Mangel, der eine Mietminderung gerechtfertigt hätte, lag hier nicht vor, da die Zufahrt nicht vertraglich zugesichert worden war (Amtsgericht Reinbek, Az.: 14 C 955/16).