In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage zu befassen, inwieweit eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert. Im Fall schloss die klagende Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag zur Änderung ihres Arbeitsvertrages und verringerte darin ihre Wochenarbeitszeit unbefristet um die Hälfte auf 19,25 Wochenstunden. Zugleich wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmerin als Ausgleich für die Reduzierung eine Teilabfindung in Höhe von rund 17.000,- Euro erhält. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beantragte die Klägerin sodann die begünstigte Versteuerung der Teilabfindung als Entschädigung für mehrere Jahre. Dies wurde jedoch von Finanzamt und Finanzgericht unter anderem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern fortgesetzt wurde. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung in seiner Entscheidung nicht und führte aus, dass eine steuerlich privilegierte Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird. ARAG Experten erläutern, dass nicht vom Gesetz gefordert wird, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden muss. Entscheidend ist lediglich, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür ein Ersatz geleistet wird (BFH, Az.: IX R 3/09).
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