Wer überprüft Karussells und Fahrgeschäfte?
Kinder lieben Kettenkarussells, die „Wilde Maus“ und andere Fahrgeschäfte. Aber viele Eltern fragen sich, ob bei den teils wilden Fahrten auch die Sicherheit immer mit von der Partie ist. Bevor ein Fahrgeschäft in Betrieb genommen wird und zum Einsatz kommen darf, prüfen laut ARAG Experten unabhängige Sachverständige bei der Erstabnahme alle sicherheitsrelevanten Aspekte. Erst danach wird eine behördliche Genehmigung erteilt, mit der dann die Anlage in Betrieb genommen werden kann. Hinzu kommen bei jedem Aufbau die sogenannten Gebrauchsabnahmen. Dabei prüfen speziell ausgebildete Mitarbeiter der örtlichen Baubehörden vor jedem Jahrmarkt oder Volksfest die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit der Anlage. Zudem gibt es regelmäßige Prüfungen – ähnlich wie der TÜV beim Auto – wenn die Karussells und Fahrgeschäfte in Betrieb sind.
Haften Fahrgeschäfte, wenn etwas passiert?
Der Inhaber oder Betreiber eines Fahrgeschäfts muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht alles Notwendige tun, damit die Fahrgäste nicht zu Schaden kommen. Dafür reichen die regelmäßigen Überprüfungen (Erstabnahme, Gebrauchsabnahme u.s.w.) in aller Regel aus. Passiert trotzdem ein Unfall, muss der Betreiber beweisen, dass dieser auf die Fahrlässigkeit der Fahrgäste zurückzuführen ist; andernfalls haftet er bzw. seine Versicherung. Allerdings kann bei der Nutzung eines Fahrgeschäfts wie einer Schiffschaukel eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden. Typische Eigenart vieler Fahrgeschäfte ist nämlich ein gewisser Nervenkitzel, der durch das Bemühen um absolute Risikofreiheit verloren gehen würde (OLG Frankfurt am Main, Az.: 13 U 141/08).
Kundenrechte gelten auch auf der Kirmes
Überlegen Sie sich lieber zweimal, ob Sie auf einem Jahrmarkt oder einem Volksfest ein Stofftier oder ein Haushaltsgerät kaufen. Einfach zurückgeben können Sie es nämlich nicht. Zwar gilt für außerhalb von Geschäftsräumen getätigte Käufe ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Übt der Händler allerdings sein Gewerbe für gewöhnlich auf Jahrmärkten oder Volksfesten aus, ist dies sein Geschäftsraum; der Kundekann kann den Kaufvertrag nicht widerrufen. Und stellt sich die Ware als fehlerhaft heraus, ist auch ein Umtausch oder die Nachbesserung schwierig, da der Händler dann meist schon weitergereist ist. Auch wenn der Verkäufer auf Jahrmärkten oder Volksfesten natürlich gesetzlich genauso verpflichtet ist, dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern. Deshalb raten ARAG Experten: Sie sollten sich im Falle eines Kaufs über den Namen und die Heimatanschrift des Verkäufers informieren; nehmen Sie beispielsweise eine Visitenkarte mit. Andernfalls dürfte es kaum möglich sein, die Ansprüche durchzusetzen, wenn der Marktstand abgebaut ist.