Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tod weiter gelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt. In einem konkreten Fall hatte die verstorbene Erblasserin ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tode wirksam bleiben sollte. Nach ihrem Tode machte er von der Vollmacht Gebrauch und verschenkte ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen Cousin. Dem Grundbuchamt gegenüber konnte er keinen Erbschein vorlegen und berief sich auf seine Vollmacht. Das aufgerufene Gericht entschied, dass er sich nicht auf die ihm vor dem Tode der Erblasserin erteilte Vollmacht berufen könne. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht setzt voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sei. Deswegen erlischt sie, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 15 W 79/12).
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