Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind wird etwa berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Dies hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war. Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Bei der Grenzbetragsprüfung sind laut BFH daher alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen. Dies ist laut ARAG unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder ein Teilzeiterwerbstätigkeit stammen (BFH, Az.: III R 34/09).
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