Kostenvoranschlag
Als erstes sollte der Besteller vom Handwerker einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Aus diesem soll hervorgehen, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen und was sie kosten. Ein Kostenvoranschlag ist kostenlos, wenn mit dem Handwerker nichts Anderes vereinbart ist. Falls der Handwerker den Auftrag erhält und später erkennt, dass er den Kostenvoranschlag wesentlich (10 bis 20 Prozent) überschreiten wird, muss er den Besteller davon in Kenntnis setzen.
Werkvertrag
Wenn der Besteller dem Handwerker den Auftrag erteilt und dieser ihn annimmt, kommt ein Werkvertrag zustande. Der Besteller muss die Arbeiten bzw. die Rechnung erst nach Abnahme des Werkes bezahlen. Das bedeutet, dass das Werk erst dann abgenommen und bezahlt werden soll, wenn es mangelfrei ist. Zeigen sich Mängel, sieht das Gesetz vor, dass dem Handwerker zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden soll, selbst eine ordnungsgemäße Erfüllung bzw. Nacherfüllung des Vertrages vorzunehmen. Der Handwerker kann die Mängelbeseitigung grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Besteller muss dem Handwerker schriftlich eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Erst nach Fristablauf oder bei ausdrücklicher Weigerung des Handwerkers, den Mangel zu beseitigen, kann ein anderer Handwerker mit Nachbesserung betraut werden. Dessen Rechnung soll dann an den ersten Handwerker weiterleitet werden. Beauftragt der Besteller sofort einen anderen Handwerker mit der Mängelbeseitigung, kann der erste Handwerker die Kostenübernahme zu Recht ablehnen.
Minderung und Rücktritt
Alternativ kann der Besteller nach Fristablauf die Rechnung kürzen. Dabei handelt es sich rechtlich um einen Minderung. Ferner hat der Besteller bei einem erheblichen Mangel die Möglichkeit, vom Werkvertrag zurückzutreten. Er sollte aber beachten, dass nach ausgeübter Minderung der Rücktritt vom Werkvertrag nicht mehr möglich ist, da die beiden Rechte sich gegenseitig ausschließen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, muss er die Tätigkeit bzw. die Arbeiten des Handwerkers vergüten, wenn diese nicht rückabgewickelt werden können.
Verjährung
Seine Gewährleistungsrechte (Nacherfüllungsrechte, Minderung und Rücktritt) muss der Besteller grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme des Werkes geltend machen, da sie ansonsten verjähren. Bei Arbeiten an einem Gebäude verjähren die Gewährleistungsrechte in fünf Jahren.
Rechnung
Nach erfolgreich durchgeführten Arbeiten sollte die Handwerkerrechnung genau überprüft werden. Bei der Handwerker-Innung kann die Spanne des Stundensatzes nachgefragt werden. Falls der Handwerker Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, können diese vorsehen, dass die Arbeitszeit aufgerundet werden kann. Bedient sich der Handwerker bei Ausführung seiner Arbeiten der Hilfe eines Auszubildenden, muss der Besteller nur die Tätigkeit des Handwerkers bezahlen, wenn der Auszubildende lediglich über seine Schulter schaut. Anders verhält es sich, wenn der Auszubildende dem Handwerker tatkräftig zur Seite stand. Dann muss auch seine Tätigkeit vergütet werden. Die Vergütung richtet sich nach dem Lehrjahr des Lehrlings und beträgt nur einen Prozentsatz des Stundenlohns des Handwerkers. Ferner soll darauf geachtet werden, wie die Fahrtzeit berechnet wurde. Nicht zulässig ist es, die Fahrtzeiten sowohl als Fahrkosten als auch als Kosten für die geleistete Arbeit in Rechnung zu stellen. Um die Handwerkerrechnung besser nachvollziehen zu können, empfiehlt es sich, zu kontrollieren, wie lange der Handwerker gearbeitet hat.
Praxistipp
Die Suche nach einem guten Handwerker kann damit beginnen, dass man seine Nachbarn oder Bekannten nach einer Empfehlung fragt. Eine Empfehlung kann aber auch bei der zuständigen Handwerker-Innung eingeholt werden. Dabei sollten örtliche Handwerker vorgezogen werden, da sie einen guten Ruf zu verlieren haben. Es sollten außerdem mehrere Angebote eingeholt werden. Die zu erbringende Leistung sollte so genau wie möglich beschrieben werden, damit der Handwerker den Umfang der Arbeiten und die Kosten bestimmen kann. Man kann sich auch die vom Handwerker errichteten Referenzobjekte benennen lassen.