Wer muss Laub fegen?
In der Regel sind Eigentümer von Immobilien verpflichtet, die Bürgersteige vor ihrem Grundstück sowie die Hauseingänge sauber zu halten und regelmäßig von Laub zu befreien. Kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und verletzt sich jemand, weil er auf dem nassen Laub ausrutscht, muss der Eigentümer Schadensersatz leisten. Ob das Laub vom Nachbarn stammt, ist dabei unerheblich.
Die Räumpflicht gilt übrigens unabhängig vom Alter. Wer nicht mehr dazu in der Lage ist, der Verpflichtung nachzukommen, muss Dritte beauftragen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 1 L 299.14). Auch Vermieter dürfen die Laubbeseitigung delegieren. Ob an einen Mieter oder an einen Reinigungsbetrieb: Es braucht eine vertragliche Vereinbarung. Ansonsten bleibt der Vermieter bei Schäden haftbar. Wird ein Dienstleister beauftragt, kann der Vermieter die Kosten im Rahmen der Nebenkosten auf Mieter umlegen, wenn dies so im Vertrag vereinbart wurde. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Vermieter in beiden Fällen kontrollieren muss, dass den übertragenen Pflichten auch nachgekommen wird. Geschieht trotz aller Kontrolle ein Unfall, haftet derjenige, auf den die Räumpflicht übertragen wurde.
Handelt es sich bei den Eigentümern um Wohneigentümergemeinschaften (WEG), sind sie als Gemeinschaft dafür verantwortlich, dass das Laub vor der gemeinsamen Immobilie weggekehrt wird. Auch eine WEG darf die Laubbeseitigung an Dritte übertragen. Allerdings haftet sie seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in 2020 bei Pflichtverletzungen selbst. Vorher konnte sie ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Verwalter übertragen.
Gibt es Uhrzeiten fürs Laubfegen?
In der Regel müssen Blätter werktags – und dazu gehört auch der Samstag – zwischen sieben und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab neun Uhr morgens entfernt werden. Wird ein Laubbläser oder -sammler eingesetzt, darf laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes sogar nur von neun bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr Laub beseitigt werden. Nur besonders leise Geräte, die ein Umweltzeichen tragen, dürfen von sieben bis 20 Uhr laufen. Zur Intensität der Räumpflicht gibt es laut ARAG Experten allerdings unterschiedliche Rechtsprechungen. Einige Gerichte sehen eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung von Schnee oder Laub (z. B. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 234/97), andere dagegen sehen keine Veranlassung dazu, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden muss (z. B. Landgericht Coburg, Az.: 14 O 742/07). Fest steht jedoch, dass mit wachsender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt. Die ARAG Experten empfehlen, sich bei der Gemeinde über Zeiten, Häufigkeit und sonstige Details zu erkundigen, beispielsweise ob nur der Gehweg oder auch die halbe Fahrbahn mitgereinigt werden muss.
Einfach in die Tonne?
Das Laub darf laut ARAG Experten nicht einfach in den Rinnstein oder den Gully gekehrt werden, hier droht bei starkem Regen sogar eine Überschwemmung und es wartet ein Bußgeld auf Missetäter. Auch das Entsorgen im Restmüll oder auf dem nachbarlichen Grundstück ist natürlich tabu. Ebenso wenig darf der Wald als Laubdeponie genutzt werden, auch dies ist eine Ordnungswidrigkeit. Wer Platz in seiner Biotonne hat, kann das Laub dort entsorgen. In vielen Gemeinden darf das Laub während bestimmter Perioden auch kostenfrei bei einer Deponie entsorgt werden. Mancherorts stellen die Gemeinden zeitweise auch spezielle Behälter auf.
Was ist eine Laubrente?
Wer selbst allzu viel Laub von benachbarten Grundstücken zusammenkehren und entsorgen muss, kann nach Auskunft der ARAG Experten einen Anspruch auf Entschädigung in Form einer sogenannten Laubrente haben. Dazu muss der Laubbefall deutlich über ein normales Maß hinausgehen und das Betreten und Nutzen des eigenen Grundstücks muss durch den Laubbefall stark beeinträchtigt sein. Die Höhe der Laubrente variiert und ist vor allem abhängig vom Zeitaufwand, den man mit dem Kehren und Entsorgen der fremden Blätter verbringt. Handelt es sich allerdings um eine durchgrünte Siedlung mit großem Baumbestand, muss nach Auskunft der ARAG Experten mit einem erhöhten Laubaufkommen gerechnet werden. In einem konkreten Fall musste ein entnervter Hausbesitzer bis zu viermal im Jahr seine Regenrinnen vom Laub der Nachbar-Bäume reinigen und jährlich rund 80 Liter Blätter entsorgen. Die von ihm verlangten 500 Euro Laubrente wurden ihm allerdings verwehrt (Amtsgericht München, Az.: 114 C 31118/12).
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