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Von der Idee zum Patent

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über den Schutz von Ideen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eine brilliante Idee ist der Grundstein für großen Fortschritt. Ob die Entdeckung von Antibiotika, die Idee der globalen Vernetzung mit Hilfe des Internets oder die Idee des elektrischen Antriebs für Fahrzeuge: Ohne die zündende Idee eines Innovators wäre vieles nicht passiert. Allein in Deutschland wurden im letzten Jahr knapp  60.000 Patente  beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Im aktuellen Ländervergleich internationaler Patentanmeldungen aus dem Hochschulbereich liegt Deutschland hinter den USA auf dem  zweiten Platz  . Aber nicht jede Idee ist patentierbar. Und nicht jeder Erfinder darf ein Patent anmelden. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Voraussetzungen und Grenzen von Patenten.

Was ist ein Patent, welche Voraussetzungen muss es erfüllen und wie lange wird es geschützt?
Tobias Klingelhöfer:
 Wer eine technische Neuerung entwickelt hat, kann diese Idee mit Hilfe eines Patents schützen lassen. Nach dem Anmeldetag ist das Patent 20 Jahre lang geschützt, vorausgesetzt, die  Jahresgebühren  zur Erhaltung des Patents werden pünktlich gezahlt.

Ein Patent schützt Erfindungen und gewährt dem Erfinder das exklusive Recht, seine Erfindung zu nutzen, zu verkaufen oder sie anderen im Rahmen einer Lizenz zu überlassen. Dank des Patentrechts der Europäischen Union (EU) gilt seit 2023 das EU-Einheitspatent. Das bedeutet für Antragsteller, dass sie nur einen einzigen Patentantrag beim Europäischen Patentamt stellen müssen, um ihre technische Neuerung in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten schützen zu lassen. Patente werden ausschließlich für technische Innovationen erteilt, die wirklich neu und gewerblich verwertbar sind. Ideen allein lassen sich hingegen nicht schützen.

Gibt es auch Erfindungen, die nicht patentierbar sind?
Tobias Klingelhöfer:
 In Deutschland gibt es klare Regeln, was nicht patentiert werden kann. Dazu zählen in erster Linie Entdeckungen, wie zum Beispiel Naturgesetze oder wissenschaftliche Theorien. Ein weiterer Bereich sind Pläne und Regeln für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Methoden. Diese Ideen bleiben ungeschützt, um eine Monopolstellung auf bloße Konzepte zu vermeiden. Software in ihrer reinen Form ist ebenfalls nicht patentierbar, wobei jedoch technische Implementierungen unter Umständen einen Patentschutz erhalten können. Darüber hinaus sind Pflanzen und Tiere weitgehend vom Patentschutz ausgeschlossen. Auch Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, werden nicht anerkannt.

Apropos Technik: Künstliche Intelligenz (KI) spielt ja eine immer größere Rolle in unserem Leben. Können von KI-Systemen geschaffene Dinge einen Patentschutz erhalten?
Tobias Klingelhöfer:
 Nein, als Erfinder im herkömmlichen Sinne können nur natürliche Personen benannt werden. Das hat auch der Bundesgerichtshof klargestellt: Eine Maschine kann ohne menschliches Handeln noch nichts erfinden. Selbst wenn eine Erfindung durch eine KI generiert wurde, muss eine natürliche Person beim Patentamt benannt werden. In einem konkreten Fall ging es um einen besonderen Lebensmittel- bzw. Getränkebehälter, den eine KI erfunden hatte (Az.: X ZB 5/22).

Wenn man keine Ideen an sich schützen kann – wie kann man geistige Schöpfungen schützen, die ja aus einer Idee entstehen?
Tobias Klingelhöfer:
 Das funktioniert über das Urheberrecht. Dies schützt nicht die Idee an sich, sondern die sogenannten Geisteswerke, die daraus entstehen, wie etwa Literatur, Musik, Fotografien oder Kunstwerke. Sobald eine Idee in einer festen Form wie einem Buch, einer Zeichnung, einer Melodie oder einer Software niedergeschrieben ist, genießt der Verfasser automatisch Urheberrechte. Dennoch rate ich, die Urheberschaft nachzuweisen, beispielsweise indem man eine Kopie seiner Arbeit versiegelt und datiert oder sie per Einschreiben an sich selbst schickt.

Besteht eine Idee zum Beispiel aus einem Firmen- oder Produktnamen oder einem Logo, kann eine Idee auch unter den  Markenschutz  fallen, bei dem man sie als Marke registrieren lässt. Das gilt auch für akustische Logos oder Werbejingles, Firmenfarben oder bestimmte Objekte, wie beispielsweise den Jaguar, der die Motorhauben des gleichnamigen Fahrzeugs ziert.

Und welchen Schutz gibt es für Internetadressen? Wie und wo kann man sich diese schützen lassen?
Tobias Klingelhöfer:
 Eine Domain als Marke schützen zu lassen, sichert Ideen-Inhabern den alleinigen Anspruch auf eine bestimmte Internetadresse. Allerdings rate ich, die Verfügbarkeit der gewünschten Domain vorher zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie frei ist. Ist sie verfügbar, kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt den Schutz  beantragen  . Spricht nichts gegen die Domain als Marke, ist man nach etwa drei Monaten und für zunächst zehn Jahre exklusiver Inhaber dieser Webadresse.

Was hat es mit dem sogenannten „kleinen Patent“ auf sich? Ist das für kleine Erfindungen?
Tobias Klingelhöfer:
 Nein, mit der Größe einer Erfindung hat es nichts zu tun. Der Schutz durch ein „kleines Patent“, oder auch Gebrauchsmuster genannt, ist in der Regel auf bestimmte technische Lösungen beschränkt und nicht so umfassend wie bei einem Patent. Daher auch der Name. So ist es beispielsweise eher für Verbesserungen oder Weiterentwicklungen bestehender Technologien gedacht. Daher erfolgt bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters beim zuständigen Patentamt keine formale Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Ab Anmeldung ist das Gebrauchsmuster in der Regel zehn Jahre geschützt. Bekannte Ideen, die dazu gehören, sind z. B. Post-It-Papier, Einwegrasierer, Klettverschlüsse oder Tupperware. Der Patentschutz geht durch eine Insolvenz – wie im Falle von Tupperware – übrigens nicht automatisch verloren.

Ist es auch möglich, bestimmte Designs zu schützen?
Tobias Klingelhöfer:
 Das geht in der Tat. Ein sogenanntes „eingetragenes Design“ schützt keine technischen Funktionen oder Erfindungen, sondern ausschließlich das Design eines Produkts. Sobald eine Idee also ein Design annimmt, einschließlich seiner Form, Linien, Farben und Texturen, kann sie als „eingetragenes Design“  angemeldet  werden. Bekannte Beispiele sind etwa die Coca-Cola-Flasche, der VW Käfer oder Lego-Steine. Nur der Inhaber besitzt das ausschließliche Recht, dieses Design zu nutzen.

Weitere interessante Informationen unter:
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