Erziehungszeit ist Arbeitszeit - eine Aussage, die wohl alle Eltern unterschreiben würden. Allerdings ist sie, zumindest vom Verdienst her, nicht so viel wert. Das merken Eltern auch dann, wenn sie nach langjähriger Erziehungszeit eine Tätigkeit aufnehmen und kurz darauf arbeitslos werden, wissen ARAG Experten. Denn in diesem Falle wird als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld nicht das Gehalt zugrunde gelegt, das der Elternteil vor der Erziehungszeit erhalten hat, sondern ein fiktives Durchschnittseinkommen. Gerade für Besserverdienende kann dies einen enormen finanziellen Einschnitt darstellen. Dies ist auch gerechtfertigt, entschied das Bundessozialgericht kürzlich. Denn schließlich sind die betroffenen Personen mehrjährig nicht erwerbstätig gewesen. Trotzdem werden staatlicherseits auch während der Erziehungszeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet. Vor diesem Hintergrund ist eine fiktive Berechnung durchaus zulässig (BSG, Az.: B11a AL 23/07 R und B 11a/7a AL 64/06 R).
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