Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 456596

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Vorfahrt in der Tiefgarage

Gilt in Tiefgaragen automatisch immer die Straßenverkehrsordnung?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Benutzer von Tiefgaragen vertrauen meist darauf, dass die Straßenverkehrsordnung auch unter Tage Gültigkeit hat. Zu Recht? Oder gelten in Tiefgaragen besondere Regeln? ARAG Experten verweisen auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München.

Der Fall

Die Einfahrt einer Tiefgarage ist nach rechts und links durch eine Mauer von den jeweils danebenliegenden Parkbuchten abgetrennt. Der Porsche des Klägers stand vorwärts eingeparkt in der Parkbucht unmittelbar rechts neben der Mauer. Als der Kläger rückwärts aus der Parkbucht fuhr, kam es zur Kollision mit einem Auto, das gerade von der Einfahrt kommend rechts in die Tiefgarage abbog. Dabei entstand ein Sachschaden, den der Kläger ersetzt bekommen wollte. Der Unfallgegner bestritt jedoch, zu schnell gewesen zu sein und weigerte sich zu zahlen.

Das Urteil

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage des Porschefahrers ab: Der Unfall habe sich ereignet, während der Kläger mit seinem Pkw rückwärts aus einem Stellplatz der Tiefgarage auf die Fahrbahn zwischen den Stellplätzen ausfuhr. Beim Rückwärtsfahren habe man sich nach der Straßenverkehrsordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Gleiches gelte auch für denjenigen, der aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn ausfahre. Hier habe der Unfall zwar in einer Tiefgarage stattgefunden, in der auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich Bezug genommen werde.

Die Urteilsbegründung

Nach allgemeiner Meinung gilt aber auch an solchen Plätzen eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Es ist nicht angemessen, dort die üblichen Vorfahrtsregeln völlig außer Kraft zu setzen. Im Allgemeinen würden auch die Benutzer von Parkplätzen oder Tiefgaragen darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachtet werden, führte die Richterin aus. Deshalb genießen auch in Tiefgaragen die Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtsspuren befinden, Vorfahrt, erläutern ARAG Experten. Von dem Kläger durfte darüber hinaus erwartet werden, dass er angesichts seiner extrem eingeschränkten Sicht mit ganz besonderer Vorsicht aus der Parkbucht ausfuhr. Er hätte sich gegebenenfalls einweisen lassen oder rückwärts einparken müssen, um beim Ausfahren eine bessere Sicht auf die übrigen Nutzer der Tiefgarage zu haben, so das Gericht (AG München, Az.: 343 C 26971/12).

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.