Eine verkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn es sich dabei um Weichhölzer handelt. In dem konkreten Fall befanden sich an einer Straße auf beiden Seiten öffentliche Parkplätze, an die ein der Stadt gehörender Grünstreifen grenzt, auf dem einige etwa 50 bis 60 Jahre alte Pappeln standen. Ein Autofahrer stellte in den Abendstunden seinen Pkw auf einem der Parkplätze ab. Am nächsten Morgen bemerkte er Schäden an seinem Fahrzeug, da von einer der Pappeln ein grün belaubter Ast auf das Auto gefallen war. Er verklagte die Stadt auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – ohne Erfolg. Die Behörden genügten ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, da die beklagte Stadt die entsprechenden Baumkontrollen durchgeführt hatte. Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: III ZR 352/13).
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