Wird durch die Gestaltung einer Internetseite absichtlich verschleiert, dass ein Nutzer ein kostenpflichtiges Abonnement der angebotenen Leistung eingeht, stellt dies eine betrügerische Täuschungshandlung dar. In einem beispielhaften Fall betrieb der Angeklagte unter anderem einen Routenplaner im Internet. Die Benutzung des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche «Route berechnen» führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements. Dieses gewährte dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem «Scrollen» wahrgenommen werden. Der BGH hat entschieden, dass es sich hierbei um einen Betrug handelte. Durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite, sei die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden. Dass die Täuschung bei sorgfältiger Lektüre erkännbar gewesen wäre, schließt die Strafbarkeit nicht aus! Die Handlung ist gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit bei einem Teil der Benutzer auszunutzen, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: 2 StR 616/12).
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