Nach der sogenannten Lückenrechtsprechung muss ein Verkehrsteilnehmer, der eine ins Stocken geratene Fahrzeugkolonne überholt, damit rechnen, dass diese eine Lücke für einfahrende Autos aus einer Querstraße lässt. Das gilt aber nach Auskunft der ARAG Experten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn jemand bloß am Fahrbahnrand hält (Az.: VI ZR 374/23).
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