Dabei werden zunächst Überweisungen mit geringen Cent-Beträgen an beliebige Konten getätigt. Verwendet werden von den Tätern die bekannten Bankleitzahlen, die Kontonummern werden frei erfunden, ebenso die Namen der Kontoinhaber. Kommt nach der Überweisung keine Rückmeldung der Bank, dass das bei der Überweisung angegebene Empfängerkonto nicht existiert, wird in einem zweiten Schritt eine Abbuchung zu Lasten des ausfindig gemachten Kontos durchgeführt. Die Täter bedienen sich dazu ganz einfach des Lastschriftverfahrens. Die einzelnen Beträge die abgebucht werden, sind nicht zu hoch, damit sie dem geschädigten Bankkunden möglichst nicht sofort bei der Durchsicht der Kontoauszüge auffallen.
Möglich ist dieses raffinierte Vorgehen wegen der Unachtsamkeit der Kontoinhaber, aber auch wegen der Schwächen im System des elektronischen Geldflusses, so die ARAG Experten. Eine im Herbst 2009 in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Beschleunigung des Überweisungsverkehrs in Europa erleichtert das Vorgehen der Betrüger ganz erheblich. Denn nun müssen Banken bei einer Überweisung nicht mehr prüfen, ob die angegebene Kontonummer zu dem Namen auf dem Überweisungsträger passt. Das führt dazu, dass es relativ leicht ist, mittels Verwendung fiktiver Bankdaten real vorhandene Kontoverbindungen aufzuspüren. Bei der anschließend eingereichten Lastschrift reicht es aus, dass die Täter die Berechtigung zur Abbuchung behaupten. Ob diese tatsächlich auch vom Kontoinhaber erteilt wurde, wird von der Bank nicht geprüft.
Grundsätzlich sollten alle Kontoinhaber die Bewegungen auf ihren Konten in regelmäßigen Abständen kontrollieren, raten ARAG Experten. Findet sich auf dem Konto eine unerklärliche Gutschrift in geringer Höhe, sollte umgehend die Bank informiert werden. Erst recht sollte man sich bei einer bereits getätigten unberechtigten Abbuchung mit der Bank in Verbindung setzen. Als Kontoinhaber kann man Lastschriften in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Abbuchung widerrufen. In einigen gemeldeten Fällen wurde auf dem Überweisungsschein eine Telefonnummer für Rückfragen angegeben. Allerdings sollte in einem solchen Fall von Anrufen absehen werden, da es sich oft um kostenpflichtige Sonderrufnummern handelt. Liegen berechtigte Hinweise auf einen Betrugsversuch vor, empfehlen die ARAG Experten auch zu einer Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, um die Hintermänner zu ermitteln und ihnen so das Handwerk zu legen.