Eine Fahrradfahrerin, die unter Missachtung der Vorfahrt eines Pkw links abbiegt und sodann mit dem Pkw kollidiert, muss Schadenersatz und Schmerzensgeld an den Autofahrer zahlen. Im konkreten Fall befuhr ein Autofahrer die Straße stadteinwärts. Die damals 20-jährige Fahrradfahrerin befuhr die gegenüberliegende Fahrbahnseite stadtauswärts. Bei dem Versuch der Fahrradfahrerin, mit ihrem Fahrrad links abzubiegen, kam es zur Kollision mit dem Pkw des Klägers. Dabei wurde die Fahrradfahrerin gegen die Windschutzscheibe des Pkw des Klägers geschleudert und erheblich verletzt. Der Autofahrer erlitt einen Schock als er mit ansehen musste, wie die Beklagte von seinem Fahrzeug erfasst und gegen Windschutzscheibe und Dachkante prallte. Der Haftpflichtversicherer der Fahrradfahrerin übernahm 50 Prozent des Schadens - der Autofahrer verlangte mit einer Klage die vollständige Übernahme des Schadens. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt, denn aus Sicht des Gerichts war die Fahrradfahrerin für den Unfall allein verantwortlich. Während sie unter Missachtung der Vorfahrt des Pkw links abgebogen sei, habe kein Verkehrsverstoß des Autofahrers festgestellt werden können, betonen die Richter. Da der Unfall hier auf einem eindeutigen Verstoß gegen Vorfahrtsregeln durch eine volljährige Fahrradfahrerin beruht, ist dem Autofahrer laut ARAG nicht einmal die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzurechnen (OLG Oldenburg, Az.: 1 U 19/14).
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