Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist die weitreichendste Lösung im Bereich der Betreuungsbevollmächtigungen. Im Falle einer Notsituation übernimmt der Bevollmächtigte hier unter Umständen alle Entscheidungen für den Vollmachtgeber – von finanziellen Belangen bis hin zum Aufenthaltbestimmungsrecht. ARAG Experten empfehlen daher, eine Vorsorgevollmacht nur dann zu erteilen, wenn man der betreffenden Person tatsächlich uneingeschränkt vertraut. Findet sich im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis keine geeignete Betreuungsperson, wird vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt, der dann unter strenger gesetzlicher beziehungsweise gerichtlicher Kontrolle die erforderlichen Entscheidungen trifft. Wer zu große Bedenken hat, einem Angehörigen oder Verwandten eine umfassende Vorsorgevollmacht zu erteilen, dem raten die ARAG Experten, für den Notfall eine Bankvollmacht in Erwägung zu ziehen. Durch diese erhält eine Person des Vertrauens die Möglichkeit, wenigstens die Bankgeschäfte des Verhinderten weiter zu führen.
Patientenverfügung
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht bezieht sich die Patientenverfügung nur auf ärztliche Behandlungen und legt hier bereits ganz konkrete Entscheidungen fest. Maßgebend hierbei ist, dass sich Ärzte bei der Behandlung eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten an dessen Willen orientieren müssen. Somit regelt die Patientverfügung, welche ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten der Patient im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit befürwortet oder ablehnt. Ob die Entscheidungen, die der Kranke bereits im gesunden Zustand getroffen hat, im akuten Krankheitsfall noch zutreffend sind, bleibt allerdings oft fraglich. Daher empfehlen ARAG Experten, die Gültigkeit einer Patientenverfügung mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Sollten sich Wünsche und Einstellungen verändert haben, ist es sinnvoll, ein neues aktuell datiertes Dokument zu erstellen. Möchte man die Regelungen unverändert beibehalten, sollte dies ebenfalls durch erneute Unterschrift mit aktuellem Datum dokumentiert werden. Um zu garantieren, dass die behandelnden Ärzte von der Verfügung erfahren, kann der Betroffene Kopien in der Krankenakte des Hausarztes deponieren, sie vertrauten Personen übergeben oder einen Hinweis auf die Verfügung - beispielsweise einen sogenannten Verfügungsausweis - bei sich tragen.
Testament
Das Testament ist wohl die populärste Form der letztwilligen Verfügung. Trotzdem besitzt lediglich jeder dritte Deutsche eine Nachlassverfügung, die über den Verbleib seines Vermögens nach dem Tod entscheidet. Soll die gesetzliche Erbfolge eingehalten werden, ist das Erstellen des "letzten Willens" nicht unbedingt notwendig – wohl aber, wenn irgend welche spezifische Regelungen zur Verteilung der irdischem Güter getroffen werden sollen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Testament, um Rechtsgültigkeit zu erlangen, entweder handschriftlich verfasst (holographisches Testament) oder durch einen Notar erstellt werden muss (öffentliches Testament). Auch empfiehlt es sich, das Dokument beim Notar oder Amtsgericht zu hinterlegen, da der Erblasser so sicher geht, dass es auch aufgefunden und somit der Wille des Erblassers befolgt wird.
Hinsichtlich aller Verfügungsvollmachten empfehlen ARAG Experten den Gang zum Notar. Zum einen sind die dort abgegebenen Dokumente immer im Sinne des Ausstellenden und können nicht durch andere im Nachhinein verändert werden. Zum anderen ist ein vom Notar beglaubigtes Schriftstück von allen Institutionen akzeptiert und wird im Allgemeinen nicht angezweifelt. Hinweise zu Notargebühren und Vorschläge zum Erstellen verschiedenster Vollmachten können der Broschüre "Sorgen Sie vor für den Notfall", die kostenlos im Downloadbereich der ARAG (www.arag.de) erhältlich ist, entnommen werden.