Wenn Mietern das Wäschetrocknen in der Wohnung nicht erlaubt wird, muss der Vermieter eine andere Trockenmöglichkeit zur Verfügung stellen. Das hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden. Im verhandelten Fall hatte der Vermieter gewechselt. In dem Haus war das Wäschetrocknen in der Wohnung verboten – der neue Besitzer wollte den Mietern aber auch verbieten, einen Raum im Keller zum Wäschetrocknen zu nutzen. Das geht so nicht, sagen ARAG Experten, denn das Trocknen der Wäsche darf kein Luxus sein. Der Trockenraum im Keller gehörte darum auch zum jahrelangen Mietgebrauch; und der kann nur einvernehmlich mit den Mietern geändert werden. Außerdem müssen Mieter auch ohne elektrischen Wäschetrockner immer eine Möglichkeit zum Wäschetrocknen haben (AG Wiesbaden, Az.: 91 C 6517/11)
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