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Wann darf eine Auktion gestrichen werden?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf. Im verhandelten Fall bot der Beklagte auf eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von einem Euro an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses hieß es unter § 9 Nr. 11 auszugsweise: "Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.“ Der Beklagte beendete seine Auktion drei Tage nach Beginn unter Streichung aller Gebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 Euro verkaufen können und verlangte mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 Euro, also 3.888 Euro, in Form von Schadensersatz. Der beklagte Anbieter verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger beziehungsweise Zahlung der geforderten Summe und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht Neuruppin hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine "Unseriösität" des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein. Der BGH hat entschieden, dass das Angebot auch gestrichen werden darf, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen. Derartige Gründe habe das LG aber nicht festgestellt. Soweit darauf abstellt wurde, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, möge das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen "unseriösen“ Käufer handele, der seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen würde, ergebe sich daraus jedoch nicht. Bei der erneuten Verhandlung der Sache werde das LG deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war, so die ARAG Experten(BGH, Az.: VIII ZR 284/14) .

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