Wenn ein Hartz-IV-Empfänger erbt, darf er dieses Vermögen nach Auskunft der ARAG Experten nur begrenzt behalten. Einen Teil muss er dazu einsetzen, sein Leben zu finanzieren. Wie hoch dieser Teil ist, hängt vom Vermögensfreibetrag ab, der sich wiederum nach dem Geburtsjahr des Leistungsbeziehers staffelt. Doch was ist, wenn es sich bei der Erbschaft um einen Pflichtteil handelt, den der Miterbe vielleicht gar nicht so freiwillig herausrückt? Selbst dann kann das Jobcenter nach Information der ARAG Experten vom Hartz-IV-Empfänger verlangen, dass er seinen Anspruch durchsetzt. In diesem Fall bewilligt das Jobcenter die Leistungen zunächst nur als Darlehen, bis der Pflichtteil ausgezahlt wurde. In einem konkreten Fall hatte der Sohn seiner Mutter gegenüber Skrupel, auf seinen Pflichtteil von immerhin 16.500 Euro zu bestehen. Die pflegebedürftige alte Dame hatte aufgrund eines Berliner Testaments ihren Mann beerbt. Von der Erbschaft bestritt sie ihren durch die Pflege kostenintensiven Lebensunterhalt und war nicht gewillt, ihrem Sohn seinen Pflichtteil zu zahlen. Und da genügend Bargeld vorhanden war, den Sohn auszuzahlen, ohne dass Haus und Hof verkauft oder beliehen werden mussten, bestand das Jobcenter zu Recht auf die Anrechnung des Pflichtteils (Sozialgericht Mainz, Az.: S 4 AS 921/15).
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