- Arbeitsausfall: Es muss sich um einen unvermeidbaren und vorübergehenden Arbeitsausfall ohne betriebsorganisatorische oder branchenspezifische Gründe handeln, der auf wirtschaftliche Ursachen, z.B. Auftragsmangel, Absatzschwierigkeiten oder auf einem unabwendbares Ereignis, z.B. ungewöhnliche Witterungsverhältnisse beruht.
- Rettung von Arbeitsplätzen: Es muss zu erwarten sein, dass durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitsplätze erhalten werden, d.h. das innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
- Erheblichkeit des Arbeitsausfalls: Im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein oder im jeweiligen Kalendermonat sind weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen. Anspruchsberechtigt sind dann nur die Kurzarbeiter, deren Entgeltausfall mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts beträgt.
- Schriftliche Anzeige: Der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur schriftlich angezeigt worden, und der Anzeige durch den Arbeitgeber war eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt.
- Vor der Anordnung der Kurzarbeit und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber aber mit Hilfe wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen z. B. den Abbau von Arbeitszeitguthaben oder den Einsatz von Urlaub versuchen, den Arbeitsausfall zu vermindern.