Die Zeichen «Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art» und «Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t» verbieten nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung eines Überholvorgangs. Im verhandelten Fall befuhr der Betroffene mit seinem Lkw eine Autobahn. Im Bereich eines geltenden Überholverbots überholte er mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er von der Bußgeldbehörde wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbußbescheid über 70 Euro. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung würden nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone verbieten. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Der Betroffene hätte daher beim Erkennen des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 162/14).
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