Räumung der Mietsache
Die Räumung des Mietobjekts nach Beendigung der Mietzeit soll für den Vermieter vereinfacht werden. Hat der Vermieter nach derzeitiger Rechtslage ein Urteil auf Räumung der Mietsache gegen den Mieter erwirkt und zieht der Mieter trotzdem nicht aus, muss der Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Durchsetzung des Räumungstitels beauftragen. Für diese Maßnahme - Besitzverschaffung an den Räumen nebst Wegschaffung und Einlagerung der darin befindlichen Sachen - muss der Vermieter Kosten von oftmals mehreren tausend Euro vorschießen. Ist der Mieter zahlungsunfähig, bleibt der Vermieter auf diesen Kosten sitzen. Die anfallenden Kosten sollen nun erheblich reduziert werden, indem die in der Praxis entwickelte so genannte "Berliner Räumung" gesetzlich geregelt wird. Der Unterschied: Der Vermieter beschränkt den Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf die bloße Besitzverschaffung an den Räumen und macht an den darin befindlichen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht geltend. Dadurch reduzieren sich die Kosten der Räumung erheblich, da die Einlagerungskosten entfallen.
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Klimaschutz geht und alle an. Dabei ist es von außerordentlicher Bedeutung, wie energiesparend Wohngebäude beheizt werden können. Künftig soll der Vermieter dem Mieter zwar nach wie vor darlegen müssen, dass mit geplanten Maßnahmen Energieeinsparungen verbunden sind, allerdings soll zukünftig der Verweis auf anerkannte Pauschalwerte ausreichen. Unverändert bleiben soll dabei die Höhe der Modernisierungskosten, die auf den Mieter umgelegt werden können - nach wie vor jährlich 11 % der anteilig für die jeweilige Wohnung aufgewendeten Kosten. Außerdem soll für den Vermieter die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung (sog. Contracting) erleichtert werden. Mit dem sog. Contracting sind erhebliche Einsparungen von Energie möglich. Derzeit ist noch ungeklärt, ob der Vermieter dem Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten in Rechnung stellen kann. Auch hier sollen durch die Reform klare Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die Umlegbarkeit der Kosten als Betriebskosten gewährleisten.
Ob und wann die geplante Reform umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten.