Eine Fachfirma muss Schadensersatz zahlen, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors die Sicherheitsanforderungen in den Wartungsvorschriften eines Herstellers nicht beachtet. Das gilt auch dann, wenn ihr die entsprechenden Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren. Die beklagte Firma für Technologie und Service von Motoren und Antrieben, war mit der Überholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors beauftragt. Sie hatte dabei entgegen den Wartungsvorschriften des Herstellers die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht, sondern nach Überprüfung ohne Rücksprache weiterverwendet. Die Wartungsvorschriften der Herstellerfirma waren der Beklagten nicht zugänglich, weil sie kein von der entsprechenden Firma autorisiertes Fachunternehmen war. Andere Hersteller vergleichbarer Motoren ließen zum Teil eine Weiterverwendung der Befestigungsschrauben nach Überprüfung zu. Nachdem der generalüberholte Motor in Betrieb genommen worden war, riss infolge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden am Motor. Einen Teil der daraus entstandenen Schäden wollte die Klägerin ersetzt bekommen. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Fachfirma ihre Leistungspflichten jedenfalls dann verletzt, wenn sie bei der Grundüberholung die in den Wartungsvorschriften des Herstellers aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht befolgt. Dies gelte auch, wenn diese Anforderungen über die Erfordernisse hinausgehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen sind. ARAG Experten erläutern, dass in einem derartigen Fall nicht eigenmächtig entschieden werden darf, ob das bei einer von den Herstellervorschriften abweichenden Ausführung der Arbeiten bestehende Risiko eingegangen werden soll. Führe der Unternehmer die Grundüberholung eigenmächtig abweichend von den Herstellervorschriften aus, liege darin eine Verletzung seiner Leistungspflichten. Verwirkliche sich dann das Risiko, das durch Beachtung der Wartungsvorschriften vermieden werden sollte, sei der Unternehmer grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Dass ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren, könne ihn auch nicht entlasten (BGH, Az.: VII ZR 164/08).
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