Wenn Eheleute sich scheiden lassen, kommt es oft zum Streit darüber, wer was am Ende behalten darf. Das Problem mag bei Geschirr, Möbeln und Bankkonten noch lösbar sein. Aber wie steht es um im Haushalt lebende Tiere? Einfach teilen? Es liegt auf der Hand, dass dies wenig praktikabel ist, wenn nur ein Tier vorhanden ist. In diesem Fall bekommt es laut ARAG Experten die Hauptbezugsperson, die das Tier täglich versorgt, zugesprochen. Wenn es allerdings um mehrere Tiere geht, auf die beide Ex-Partner Anspruch erheben, wird aufgeteilt. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem drei Hunde die juristische Hauptrolle spielten. Jeder der geschiedenen Partner wollte alle Vierbeiner, vor allem aber eine Basset Hündin, behalten. Gekauft wurde sie als Welpe von der Ehefrau, gefüttert ausschließlich vom Ehemann, der auch die Steuer bezahlte, Gassi gingen beide. Ein schwieriger Fall also. Ausschlaggebend für die Richter waren daher die anderen beiden Hunde, ein Boxerrüde und ein Cocker Spaniel. Der Cocker gehörte allein seinem Frauchen und wurde unstrittig ihr zugesprochen. Auch den Boxer wollten die Richter nicht aus dem gewohnten Umfeld reißen, da er alt und schwerhörig war und sich nur schwer in einer Stadtwohnung zurechtfinden würde. Er sollte also ebenfalls mit seinem Frauchen im Landhaus mit großem Grundstück wohnen bleiben. Somit durfte die Basset Hündin mit dem Herrchen in die Stadt ziehen. Die Einheit der drei Hunde spielte bei der richterlichen Entscheidung keine Rolle (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 15 UF 143/12).
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