Nur Unfall oder auch Wegeunfall?
Entscheidet sich ein Angehöriger zur nicht erwerbstätigen Pflege seiner Verwandten, wird er meist automatisch gesetzlich versichert, und zwar durch die Unfallversicherung. Diese greift auch ein falls es zu einem Wegeunfall kommt. Einem Unfall also, der sich zwischen Wohnort der pflegenden Person und Ort an dem gepflegt wird ereignet. Im Fall einer Frau, die ihre pflegebedürftigen Eltern in den Urlaub begleitet hatte und auf dem Rückweg am Flughafen stürzte, lehnte die Berufsgenossenschaft es allerdings ab, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen.
Mit dem richtigen Motiv auf dem richtigen Weg
Die Frau ging damit vor Gericht und konnte den Prozess für sich entscheiden (Az. L 4 U 57/09). Dabei berief sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vor allen Dingen auf zwei Umstände: zum einen bestand das Motiv der Frau ihre Eltern zu begleiten ganz überwiegend darin, diese zu pflegen. Sie gehörte damit also zum versicherten Personenkreis. Zum anderen war das Ziel ihres Weges entscheidend. Die Frau befand sich auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug, um nach Hause zu fahren. Der Beinbruch konnte also als versicherter Wegeunfall gewertet werden.
Fristgerecht gegen langfristige Kosten
Da es bislang aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung diesem Thema gibt, kann gegen solch ein Urteil allerdings noch Revision zugelassen werden. In jedem Fall aber raten die ARAG Experten dazu, einen möglichen Wegeunfall innerhalb der nächsten drei Tage nach Ereignung des Vorfalls bei der Berufsgenossenschaft anzugeben. Auch wenn Sie in den ersten Tagen nach dem Unfall zunächst keine Schmerzen oder Einschränkungen bemerken, sollte der Wegeunfall trotzdem gemeldet werden. Langfristige Schäden können nämlich nie völlig ausgeschlossen werden.