Gepäckbus: die Sache mit der Haftung
Wenn Sie Ihre Weihnachtseinkäufe beim Gepäckbus zur Aufbewahrung abgeben und dafür eine Gebühr bezahlen, schließen Sie einen sogenannten entgeltlichen Verwahrungsvertrag mit dem Betreiber ab. Wenn die abgegebenen Geschenke Schaden nehmen oder sogar verschwinden, ist der Fall klar! Der Betreiber ist in der Pflicht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn er laut Aushang keine Haftung für die abgegebenen Päckchen und Tüten übernehmen will. Sehen Sie sich den Gepäckbus, die Aufbewahrungsstation und die Angebote also genau an, bevor Sie dort Ihre neu erworbenen Schätze zurücklassen.
Wer haftet beim kostenlosen Aufbewahrungsservice?
Anders sieht es aus, wenn Sie in der Einkaufspassage oder am Weihnachtsmarkt Ihre Einkäufe kostenlos aufbewahren lassen. In diesem Fall haftet der Betreiber oft nur, wenn ihm mindestens grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er die zurückgelassenen Pakete wirft oder unsachgemäß stapelt. Auch wenn er die ihm anvertrauten Gegenstände über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt lässt, obwohl Fremde freien Zugang haben, haftet er bei Verlust. Sie sollten sich deshalb vor allem kostenlose Serviceangebote genau anschauen und prüfen, ob Diebe unbemerkt an die Sachen gelangen können.
Praxistipp:
Oft können Sie Ihre Einkäufe auch in den Geschäften lassen und später nach dem Einkaufsbummel abholen. Liegt die Einkaufsmeile in der Nähe zum Bahnhof, sind die dortigen Schließfächer eine Alternative. Und zu guter Letzt raten ARAG Experten, besonders wertvolle Geschenke gar nicht aus den Augen zu lassen, bevor diese sicher zu Hause sind, und diese besser nicht in fremde Hände zu geben.