Zu Weihnachten treffen wieder vermehrt Geschenke in Unternehmen ein. Geschenke, die die Freundschaft oder vielmehr die Geschäftsbeziehung erhalten sollen. Die Palette ist vielfältig und reicht von der guten Flasche Wein bis zu Wertgegenständen oder einer Einladung in eine VIP-Loge zu einem Sportereignis. Der Gegenwert kann schnell im dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die Folge: Das gut gemeinte Präsent wird ein Fall für den Compliance-Beauftragten im Unternehmen und besonders bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst unter Umständen sogar zu einem Fall für die Staatsanwaltschaft. Denn Bestechung und Bestechlichkeit sind nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) auch im geschäftlichen Verkehr verboten. Das Gesetz regelt allerdings nicht, bis zu welchem Wert Geschenke von Mitarbeitern ohne Bedenken angenommen werden dürfen. Fälschlicherweise gehen Unternehmen oft von der steuerlichen Höchstgrenze von 35 Euro aus. Das Problem dabei: Besteht zwischen der Annahme eines Geschenks und der Gewährung eines Vorteils ein Zusammenhang, gelten schon geringe Beträge als Bestechung. Mitarbeiter sollten daher bei allen Zuwendungen vorsichtig sein, auf die sie keinen rechtlichen Anspruch haben, raten ARAG Experten.
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