Der zuständige Richter wies diese Forderung jedoch ab. Keine Haushaltsgegenstände sind die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen, so der Richter. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, fallen laut ARAG Experten nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände. Da der Weinkeller vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden ist und dieser alleine Zugang zum Weinvorrat hatte, genießt die Ehefrau keinen Anspruch auf den hälftigen Besitz (AG München, Az.: 566 F 881).
Wein wird nicht geteilt
Der zuständige Richter wies diese Forderung jedoch ab. Keine Haushaltsgegenstände sind die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen, so der Richter. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, fallen laut ARAG Experten nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände. Da der Weinkeller vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden ist und dieser alleine Zugang zum Weinvorrat hatte, genießt die Ehefrau keinen Anspruch auf den hälftigen Besitz (AG München, Az.: 566 F 881).