Geklagt hatte ein amerikanischer Softwarehersteller, der u.a. so genannte "Client-Server-Software" entwickelt und vertreibt. Dessen Lizenzverträge sehen vor, dass der Kunde ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht an der heruntergeladenen Software erwirbt - und zwar nur für seine internen Geschäftszwecke. Daneben gibt es einen Software-Pflegevertrag, der den Download von Updates und Programmen zur Fehlerbehebungen von der Anbieter-Webseite erlaubt. Die beklagte Firma handelt u.a. mit diesen Lizenzen, die sie den Kunden des Softwareherstellers abgekauft hat. Ihre eigenen Kunden laden nach dem Kauf der Gebrauchtlizenz eine Kopie des Programms direkt von der Anbieter-Webseite herunter. Das wollte der Softwarehersteller nicht hinnehmen und verklagte die Händler mit Gebrauchtsoftware auf Unterlassung. Weil es für die Entscheidung auf eine Auslegung der EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ankam, legte der Bundesgerichtshof (BGH)die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Entscheidung
Nach der EU-Richtlinie erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der EU mit dem Erstverkauf der Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des EuGH nicht nur, wenn der Hersteller die Programmkopie auf einem Datenträger verkauft, sondern auch, wenn sie zum Download von seiner Webseite erworben wird. Andernfalls könne der Urheberrechtsinhaber den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen wurden, nämlich kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen, so die Luxemburger Richter. Eine solche Beschränkung ginge über das, was zum Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers notwendig ist, hinaus. Wie der EuGH betonte, bezieht sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch auf die aufgrund eines Wartungsvertrags verbesserte und aktualisierte Fassung der Programmkopie.
Einschränkungen
Das Gericht machte allerdings deutlich, dass es zwei Einschränkungen für den Handel mit den gebrauchten Lizenzen gibt: Zum einen sei der Ersterwerber der Software nicht berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuveräußern. Das gilt etwa, wenn die Lizenz einer größeren Anzahl von Nutzern den Zugriff gewährt, als der Ersterwerber für seinen Bedarf benötigt. Zum anderen müsse der Ersterwerber die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie beim Weiterverkauf unbrauchbar machen. Andernfalls würde gegen das Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers verstoßen, das sich im Gegensatz zum Verbreitungsrecht mit dem Erstverkauf nicht erschöpft (EuGH, Az.: C-128/11).