Inzwischen möglich: Sukzessivadoption
Bei der „Sukzessivadoption“ geht es darum, das von dem anderen Lebenspartner bereits adoptierte Kind später selbst zu adoptieren. Gleich zwei Verfahren diesbezüglich hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 zu entscheiden. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Lebenspartner Kinder aus dem Ausland adoptiert. Die bisherige Gesetzeslage versagte dann den mit ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit, das jeweilige Kind ebenfalls anzunehmen. Verfassungswidrig sei dies, urteilten die obersten Richter damals (Az.: 1BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09) – und gab dem Gesetzgeber auf, das Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend zu ändern. Seit dem 20. Juni 2014 ist die Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner nun Gesetz.
Schon vorher erlaubt: Stiefkindadoption
Hat ein gleichgeschlechtlicher Partner bereits ein leibliches Kind aus einer vorangegangenen Beziehung, so kann der andere dieses ohne weiteres adoptieren. Voraussetzung ist, dass das Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzen muss.
Immer noch verboten: Gemeinsame Adoption
Die gemeinsame Adoption eines Kindes ist und bleibt (vorerst) hierzulande verboten. Wie lange noch, ist fraglich, prophezeien die ARAG Experten. Denn durch die Neuregelung der Sukzessivadoption haben gleichgeschlechtliche Paare ohnehin die Möglichkeit, gemeinsam – wenn auch nicht gleichzeitig – ein Kind zu adoptieren.
Adoption im Ausland muss anerkannt werden
Wurde ein Kind dagegen im Ausland nach dortigem Recht von beiden Partnern gemeinsam adoptiert, müssen die deutschen Behörden diese Auslandsadoption anerkennen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem im Fall eines homosexuellen Paares, das in Südafrika gelebt hatte. Beide Partner hatten dort gemeinsam ein Kind adoptiert. Nach dem Rückzug nach Deutschland wollte das zuständige Berliner Standesamt die Adoption nicht anerkennen. Zu Unrecht, so der BGH in einem Beschluss: Einer Adoption im Ausland könne nicht schon deshalb die Anerkennung in Deutschland versagt werden, weil ein deutscher Richter anders hätte entscheiden müssen. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Entscheidung der ausländischen Behörde nicht grundlegend von der deutschen Rechtslage abweicht. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Sukzessivadoption zeige aber gerade, dass Bedenken gegen das Aufwachsen von Kindern bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht mehr erhoben werden könnten (Az.: XII ZB 730/12).
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