Gesetzliche Rente
Seit 2005 wird ein bestimmter Prozentsatz der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wenn Ihre Rente 2011 begann sind 62 Prozent steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen und der berufsständischen Versorgungswerke.Ob es aber überhaupt zu einer Veranlagung durch das Finanzamt kommt, hängt maßgeblich von den Gesamteinkünften ab. Sie sollten sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.
Riester-Rente
Wer einen Teil seines Bruttogehaltes für die staatlich geförderte Riester-Rente aufwendet, erhält die Steuervorteile jetzt sofort. Die ARAG Experten weisen auf die Kehrseite der Medaille hin: Die Riester-Rente muss bei der Auszahlung voll versteuert werden.
Private Rentenversicherung
Maßgeblich für die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung ist der Ertragsanteil. Als Ertrag gilt dabei der Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungsleistungen und den von Ihnen gezahlten Beiträgen. Rentenzahlungen im Rahmen einer lebenslangen Leibrente unterliegen nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz. Seit 2005 sind bei Beginn des Rentenbezugs mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter 18 % der Rente zu diesem Satz zu versteuern. Entscheiden Sie sich allerdings nach Ausübung des Kapitalwahlrechts für eine einmalige Kapitalabfindung, so ist der Ertrag grundsätzlich voll zu versteuern. Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Ablauf Ihres 60. Lebensjahrs und nach mindestens zwölfjähriger Vertragslaufzeit, ist nur die Hälfte des Ertrags zu versteuern.
Pensionskassen und Direktversicherungen
Auch bei Betriebsrenten, für die der Arbeitgeber die einbezahlten Beträge voll oder pauschal versteuert hat, wird lediglich der Ertragsanteil veranschlagt.
Der Versorgungsfreibetrag
In den kommenden Jahren wird der Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen sinken. 2012 beträgt dieser noch 28,18 Prozent der Pension, aber maximal 2.160 Euro. Bis zum Jahr 2050 schrumpft der steuerfreie Pensionsanteil schrittweise auf 0 Prozent.
Kapitalerträge
Bestimmte Erträge aus Kapitalvermögen stellen steuerpflichtiges Einkommen dar. Sie sind steuerpflichtig, wenn sie einen vom Gesetzgeber festgelegten Steuer-Freibetrag übersteigen. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung, in der Sie die Erträge komplett angeben müssen. Seit 2009 gilt für private Kapitalerträge zusätzlich eine Abgeltungssteuer. Sie wird direkt von dem Finanzinstitut einbehalten und abgeführt, bei dem die Erträge anfallen. Um die Zahlung der Abgeltungssteuer muss sich der Anleger daher nicht persönlich kümmern und sie ist unabhängig von der Einkommenssteuererklärung. Zu den steuerpflichtigen Kapital-Erträgen zählen vor allem Zinsen, Dividenden, die Erträge aus Veräußerungsgewinnen bei Aktien und Immobilien, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine bestimmte Frist nicht eingehalten wird sowie Mieten.
Werbungskosten und co.
Sämtliche steuerpflichtige Einnahmen können Rentner ohne Belege um eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro kürzen. Wer jedoch höhere Ausgaben, wie z.B. Beiträge zu Gewerkschaften oder Aufwendungen für berufliche Nebentätigkeiten hat, kann auch diese steuerlich geltend machen. Dies gilt nach Auskunft der ARAG Experten auch für Sonderausgaben wie Steuerberatungskosten, Spenden und die Kirchensteuer. Auch können Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, Beiträge für Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Kosten für die Gesundheitsvorsorge von der Brille bis zur Praxis- gebühr in Ansatz gebracht werden. Sie können auch die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen - beispielsweise Schornsteinfeger- und andere Handwerkerrechnungen.