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Wenn aus Kindern Kunden werden

ARAG Experten nennen rechtliche Fakten zu Kindern als Konsumenten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Längst haben auch Wirtschaftsbosse die lieben Kleinen für sich entdeckt und Werbeinhalte richten sich in zunehmendem Maße an Minderjährige. Die stellen nämlich eine außerordentlich kaufkräftige und kaufwillige Klientel dar. Doch wie sieht es auf der rechtlichen Seite aus, wenn Kinder zu Kunden werden? ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kinder – juristisch gesehen – erst ab dem siebten Lebensjahr zum Konsumenten werden, da sie vorher geschäftsunfähig sind. Zwischen sieben und 18 Jahren können Fahrrad oder CD nur mit Einwilligung der Eltern erworben werden, soweit das jeweilige Objekt der Begierde nicht mit dem eigenen Taschengeld bezahlt wird.

Kinder als Kunden

Wenn Jugendlichen Geld von Eltern, Onkel, Opa oder Oma zur freien Verfügung überlassen wurde, sind sie in der Lage, rechtlich wirksame Verträge abzuschließen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Rechtsgeschäften Jugendlicher sollte nicht unterschätzt werden. Gerade auf dem Land, wo die Schulen zentral und fernab vom Wohnort der Schüler sind, strömen täglich Hunderte von ihnen in die umliegenden Supermärkte, Imbissbuden und Geschäfte und nehmen über das ihnen zur Verfügung stehende Geld in großem Umfang am Rechtsleben teil.

Konto und Bankkarte

Die Konsumgesellschaft verlangt, die Eigenverantwortlichkeit eines Teenies, ja schon eines Kindes zu fördern, denn sogar Banken bewerben junge Jugendliche bereits mit einem entsprechenden Girokonto und einer Bankkarte für Barabhebungen. Natürlich müssen die Eltern auch in diesen Vertrag einwilligen und ihn unterzeichnen. Dabei sollten sie vor allem darauf achten, was der Jugendliche mit der Karte anstellen kann und darf. Mögliche Kontoüberziehungen sollten ausgeschlossen sein und Zusätze gestrichen werden, die eine Haftung der Eltern für Überziehungen durch die eigene Unterschrift begründen.

Bestellen im Internet

Sehr verlockend für Kinder und Jugendliche sind heutzutage die vielen Angebote im Internet. Nur allzu vorschnell sind hier Minderjährige bereit, online Verträge abzuschließen. Haben die Eltern nicht in die Verträge eingewilligt und genehmigen sie sie auch nicht nachträglich, sind die Verträge unwirksam, da keine oder eine nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt. Die Eltern können gegebenenfalls die Rückerstattung der Kaufsumme verlangen, müssen aber natürlich bereits zugeschickte Waren zurückgeben. Handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, steht den Eltern außerdem ein Widerrufsrecht zu, das sie ausüben können, solange die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Tickets lösen

Im Vordergrund steht der Schutz des Minderjährigen. Wenn ein Kind die Erlaubnis hat, mit der Bahn zur Schule zu fahren und dabei vergisst, einen Fahrschein zu lösen, kann es der Verkehrsanbieter nicht zum erhöhten Beförderungsentgelt heranziehen. Die Einwilligung der Eltern umfasst nur den normalen Beförderungsvertrag, der den Erwerb einer Fahrkarte voraussetzt (AG Hamburg, Az.: 22 b C 708/85). Kurios mutet dabei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes an, die der Lufthansa die Erstattung der Kosten für einen Flug zusprach, den ein „schwarz fliegender“ Jugendlicher unternahm (BGH, Az.: VII ZR 9/70).

Kinder im Rechtsalltag – aus relevanten Gesetzen:
  • § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.
  • § 105 BGB: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
  • § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
  • § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
  • § 108 BGB: Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab.

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