Was darf ein Wachschutz und wo liegen die Grenzen?
Ob ehrenamtlich aktiver Rentner, der auf dem Fahrrad des Nachts durchs Viertel patroulliert oder professionelle Sicherheitsfirma - das Gewaltmonopol liegt bei der Polizei. Der Haken ist nach Auskunft der ARAG Experten jedoch eine juristische Grauzone durch Paragraph 127 der Strafprozessordnung, in der das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht festgeschrieben ist. Danach kann jeder einen auf frischer Tat ertappten Einbrecher vorläufig festnehmen. Man macht sich noch nicht einmal der Freiheitsberaubung strafbar, wenn sich das Festhalten des vermeintlichen Einbrechers als Irrtum erweist, man sich aber sicher war, eine Straftat beobachtet zu haben. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass weder private Schützer noch Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen behaupten dürfen, sie seien von der Polizei.
Auf frischer Tat ertappt - und jetzt?
Ist der Einbrecher auf frischer Tat ertappt und konnte erfolgreich festgehalten werden, muss er umgehend der Polizei übergeben werden. Doch die ARAG Experten warnen davor, selbst zu versuchen, Einbrecher zu stellen, da die meist jungen Täter körperlich stärker und in Zweikämpfen erfahrener sein könnten. Zwar dürfen Wachschützer legale Verteidigungsmittel wie etwa Reizgas und Gummiknüppel mit sich führen, aber diese dürfen ausschließlich zur Verteidigung eingesetzt werden. Wer dagegen verstößt und einem Einbrecher gegenüber Gewalt anwendet, muss mit einem Strafverfahren wegen Körperverletzung rechnen.
Gemeinsam für die Sicherheit
Ob unter der Bezeichnung Ordnungspartnerschaft, Sicherheitswacht oder freiwilliger Polizeidienst - bundesweit gibt es diverse Kooperationen, die ein gemeinsames Ziel haben: Das Eigentum zu schützen und Kriminellen das Handwerk zu legen. Und sofern sich diese Gruppierungen an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientieren, können sie in der Tat dazu beitragen, Eigentum sicher zu machen - wie zahlreiche Beispiele in Deutschland beweisen.