Ein Wohnhaus, das die Nachbargebäude in seiner Firsthöhe um einen Meter überragt, fügt sich nicht in ein homogenes Wohngebiet ein und ist somit unter Umständen unzulässig. Dem Bauherrn war im verhandelten Fall eine Baugenehmigung zum Abbruch eines bestehenden Gebäudes und zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Firsthöhe von 9,50 Metern erteilt worden. Die Bauaufsichtsbehörde stellte bei einer Ortsbegehung fest, dass der Häuslebauer offensichtlich hoch hinaus wollte und abweichend von der Baugenehmigung eine Firsthöhe von 10,57 Metern verwirklicht hatte. Daraufhin stellte der Bauherr nachträglich einen entsprechenden Bauantrag. Diesen lehnte die Bauaufsichtsbehörde unter Hinweis auf die in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen von nur 8 bis 9,55 Meter ab. Auch mit seiner Klage hatte der eifrige Häuslebauer keinen Erfolg. Für die Bestimmung des Charakters der Umgebung ist die nach außen wahrnehmbare Erscheinung der vorhandenen Bebauung ausschlaggebend, wobei auch die absolute Höhe der baulichen Anlagen relevant ist. Eine die Umgebungsbebauung deutlich – nicht nur geringfügig – überschreitende Erhöhung fügt sich nicht in das vorhandene Gesamtbild ein und ist somit unzulässig, erläutern die ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 3 K 656/15.MZ).
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Wenn der Häuslebauer zu hoch hinaus will
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