Die rechtliche Lage
Ob und wie über soziale Medien zwischen Lehrern und Schülern kommuniziert werden darf, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Während es Lehrern beispielsweise in Nordrhein-Westfalen nicht ausdrücklich untersagt ist, mit Schülern über Plattformen und Messenger zu kommunizieren und Lehrer auch in Bayern lediglich zu amtsangemessenem Verhalten aufgefordert werden, beurteilt die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in ihrem Jahresbericht 2020 etwa die Nutzung von WhatsApp zwischen Lehrern und Schülern als rechtswidrig. Auch in Rheinland-Pfalz wird der Kontakt über Messenger-Dienste wie WhatsApp und Facebook vom Landesbeauftragten für Datenschutz untersagt.
Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Lehrer – unabhängig welchen Handlungsspielraum sie in der digitalen Kommunikation haben – aus dienstrechtlichen Bestimmungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegen. Sind soziale Medien im schulischen Kontext erlaubt, gilt es, verantwortungsvoll und sensibel damit umzugehen.
Vorgaben der Anbieter
Auch wenn die meisten Jugendlichen bereits vor dem erlaubten Mindestalter in sozialen Netzwerken unterwegs sind, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass WhatsApp, Facebook und Co. erst ab 16 Jahren genutzt werden dürfen – auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter andere Altersbegrenzungen vorsehen. Sind die Kinder jünger, müssen sie eine Einwilligung der Eltern haben. So zumindest die Theorie, denn viele Nutzer sind deutlich jünger.
Zudem geben die AGB von WhatsApp beispielsweise vor, dass nur private Chats erlaubt sind. Die Verbreitung von Inhalten mit Schulbezug, wie etwa das Besprechen von Hausaufgaben oder das Verschicken von Unterrichtsmaterialien per Chat, ist also ausgeschlossen. Doch auch diese Regelung ist eher graue Theorie. Bei Facebook hingegen gibt es keinerlei Vorgaben zur Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern.
Privatsphäre und Urheberrecht achten
Im analogen Leben unterhalten sich Schüler untereinander meist ungenierter als in Anwesenheit von Lehrern. Das ist in der digitalen Kommunikation nicht anders. Im geschützten Raum von Privatchats oder Freizeit- oder Sportgruppen werden spontan und oft unreflektiert Inhalte ausgetauscht, die eindeutig privater Natur sind. Dabei gehören z. B. alterstypische Redewendungen, Abkürzungen oder die Verwendung von Symbolen zu den besonderen Spielregeln in den sozialen Medien dazu. Die Anwesenheit eines Lehrers in einer Gruppe stellt alles auf den Kopf. Die ARAG Experten warnen daher vor dem Spagat zwischen Vertrautheit und professioneller Distanz, zwischen freundschaftlicher Nähe, die in Messengern suggeriert wird und der Autorität des Lehrers, die gewahrt werden sollte.
Eine weitere Hürde könnte nach Ansicht der ARAG Experten die Weitergabe von Unterrichtsmaterialien sein. Hier lauern urheberrechtliche Probleme, da Plattformen wie z. B. Facebook Inhalte weiterverwenden dürfen.
Voraussetzung für den Gruppenchat
Sollten sich Lehrer und Schüler darauf einigen, über soziale Medien zu kommunizieren, müssen klare Regeln aufgestellt und einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss sichergestellt sein, dass alle Schüler per WhatsApp, Facebook und Co. erreicht werden können. Es darf kein Schüler indirekt gezwungen werden, sich einen Account zuzulegen bzw. eine App herunterzuladen. Darüber hinaus muss jedem Schüler ein entsprechendes Gerät zur Verfügung stehen. Zudem raten die ARAG Experten dringend, Eltern über die geplante Klassengruppe zu informieren und um ihr Einverständnis zu bitten.
Neben einer klaren Sprachregelung, bei der herabsetzende oder beleidigende Äußerungen, aber auch Statusmeldungen oder persönliche Inhalte selbstverständlich tabu sind, raten die ARAG Experten zu einer zeitlichen Eingrenzung von notwendigen Chats, damit Schüler nicht das Gefühl haben, ständig erreichbar sein zu müssen. Das persönliche Gespräch und die schulische Beratung dürfen durch einen Gruppenchat keinesfalls ersetzt werden.
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