Stolperfalle - erst ab 2 cm
Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht die Verpflichtung der Stadt, einen absolut sicheren Zustand der Straßen und Wege zu erhalten. Bei Gehwegen wird in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind. So ist in einem konkreten Fall eine Rentnerin in Magdeburg auf dem Gehweg über einen 1 cm hohen Rohrstumpf gestolpert. Sie machte gegenüber der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 6.000 € geltend, denn sie meinte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt lag demzufolge nicht vor. Die Klägerin hätte, wenn sie auf den Weg geachtet hätte, einen Sturz mit Sicherheit vermeiden können, meinten die Richter. Hier hatte sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, von dem niemand verschont bleibt. Eine Haftung der Stadt schied damit aus. Die Rentnerin hatte gegen das Urteil zwar Berufung beim Oberlandesgericht, diese aber später zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht zuvor darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung wohl keine Aussicht auf Erfolg habe (LG Magdeburg, Az.: 10 O 22/11).
Auf Stolperfallen selber achten
Wer als Fußgänger einen älteren, abgelegenen Gehweg benutzt, muss auf deutliche Unebenheiten selbst achten. Die Gemeinde haftet hier unter Umständen nicht für Stolperfallen, die sogar auf 3 cm hohen Bodenverwerfungen beruhen. So stolperte beispielsweise eine Passantin auf einem wenig frequentierten Gehweg in einem Wohngebiet. Der Gehweg war insgesamt in einem schlechten Zustand. Das Wurzelwerk eines Baumes hatte zudem zu 3 cm hohen Verwerfung der Betonplatten geführt. Die Frau war der Ansicht, die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach den Prinzipien der Amtshaftung. Doch die Richter am Oberlandesgericht Brandenburg sahen die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nicht verletzt und verneinten einen Amtshaftungsanspruch. Der Grund: Die Frau konnte die Unebenheiten des Gehweges leicht erkennen. Hier waren die Betonplatten gerissen und wiesen Verwerfungen auf. Auch als Fußgängerin muss man sich den Straßenverhältnissen anpassen und sorgfältig auf den Weg achten (OLG Brandenburg, Az.: 2 U 29/08).
Fazit:
Bei Verkehrsflächen, die wenig genutzt werden, ist das Sicherungsbedürfnis laut ARAG Experten weniger stark ausgeprägt. An Flächen, die starker Nutzung ausgesetzt sind (z. B. Fußgängerzonen), werden hingegen höhere Anforderungen gestellt. Im Internet haben viele Gemeinden Formulare für Gehwegschäden eingerichtet, mit dem die Bürger unsichere oder gefährliche Stellen melden können. Auch per Telefon können aufmerksame Bürger Hinweise an die zuständigen Stellen geben.