Doch die ARAG Experten warnen vor rechtlichen Stolperfallen, wenn man Mitarbeiter zu Markenbotschaftern macht: Gerade in Zeiten von Facebook und Co. ist eine vermeintlich private Meinungsäußerung über den Arbeitgeber oder dessen Produkte selten rein privat. Der Gesetzgeber erkennt ein Nutzerprofil nur dann als privat an, wenn es für Personen zugänglich ist, zu denen der Profilinhaber eine so genannte Nähebeziehung hat. Diese Nähebeziehung kann zu Familienmitgliedern bestehen, aber auch zu einer begrenzten Zahl von Kollegen aus der Firma. Hunderte von Facebook-Freunden hingegen oder Inhalte, die öffentlich oder für Freunde von Freunden sichtbar sind, werden rechtlich als nicht rein persönlich eingestuft.
Ein Kommentar, der dem Betrieb nutzt, kann so juristisch schnell zur wettbewerbswidrigen Schleichwerbung werden, die unter Umständen eine Abmahnung nach sich zieht. Ob vom Arbeitgeber motiviert oder nicht – Unternehmen haften in diesen Fällen für Rechtsfehler ihrer Mitarbeiter mit (§8 Absatz 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)). Entgegenwirken kann man lediglich durch anschauliche und verständliche Anleitungen über den Umgang mit sozialen Medien.