Alleinige Schulden
Schulden, die ein Partner vor der Ehe gemacht hat, bleiben ohnehin alleinige Schulden. Wer also Schulden aus Kreditverträgen, Unterhaltsansprüchen etc. mit in die Ehe bringt, haftet auch nach der Trauung allein für diese. Dies gilt z.B. auch für Schulden aus Verträgen oder Forderungen aus Gerichtsurteilen.
Schulden während der Ehe
Aber auch für Schulden, die ein Ehepartner während der Ehe macht, gilt grundsätzlich nichts anderes: Auch hier muss jeder für die Verbindlichkeiten, die nur er eingegangen ist, in der Regel selbst einstehen. Eine automatische Haftung, nur weil man verheiratet ist, gibt es nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eheleute per Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben oder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Denn das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass auch bei der Zugewinngemeinschaft die Vermögen von Mann und Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden (vgl. § 1363 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Für die Schulden des Ehegatten haftet man deshalb im Regelfall nur dann, wenn man den Vertrag mit unterschrieben hat oder - wie z.B. bei Kreditverträgen denkbar - für die Verbindlichkeit des Partners gebürgt hat. Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme hiervon sind die sogenannten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB). Für sie haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner, obwohl Hierbei handelt es sich allerdings nur um Geschäfte, die sich im Rahmen der Haushaltsführung bewegen, wie etwa der Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten oder Kleidung, die Beauftragung einer Reparatur in der gemeinsamen Wohnung oder die Buchung einer gemeinsamen Reise.
Schulden auf dem gemeinschaftlichen Girokonto
Eine weitere Besonderheit stellt die Haftung für Schulden auf einem gemeinschaftlichen Girokonto dar. Besteht ein solches Konto, müssen Ehegatten gegenüber der Bank auch für die Schulden aufkommen, die der jeweils andere verursacht hat. Das ist nur dann anders, wenn der eine Kontoinhaber durch Handlungen, von denen der andere nichts weiß und mit denen er auch nicht rechnen muss, eine Überziehung herbeiführt (so das LG Coburg, Az.: 22 O 463/06).
Schulden im Mietvertrag
Auch im Mietrecht gibt es eine Ausnahme von der Regel, dass nur haftet, wer auch den Vertrag unterschrieben hat: So kann der den Mietvertrag nicht unterschreibende, aber im Vertragskopf aufgeführte Ehegatte dann zum Mitmieter werden, wenn er im Laufe des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt, beispielsweise einer Mieterhöhung oder einer Modernisierungsmaßnahme zustimmt. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen davon aus, dass der Ehepartner, der den Vertrag nicht unterschrieben hat, dennoch als Mieter gelten möchte. Sein Verhalten führt zu einem konkludenten Vertragsschluss (BGH, Az.: VIII ZR 255/04).