Demnach erhält eine Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe, wenn nach folgenden Abzügen das Einkommen 15 € nicht übersteigt:
- Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten
- Grundfreibeträge für die Partei und Lebenspartner/ Ehegatten (derzeit 385 € pro Person)
- Freibeträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder - derzeit 276 € pro Kind).
- Wohnkosten einschließlich Heizung - sofern hier kein auffälliges Missverhältnis besteht
- Weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist.
Den Anträgen muss die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt werden. Es handelt sich hierbei um ein Einheitsformular des Bundesjustizministeriums, das für beide Verfahren gilt und unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden kann: http://www.justiz.de/.... Zur Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen in Original mitzubringen, damit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch glaubhaft gemacht werden können. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat keinen Anspruch auf Beratungshilfe bzw. PKH: In diesem Fall nämlich kommt die Rechtsschutzversicherung für die Kosten auf, wenn die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Derzeit wird im Bundestag ein Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (PKHBegrenzG) beschlossen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet im Wesentlichen drei Maßnahmen.
- die Versagung der Leistung bei mutwilliger Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung soll erleichtert werden
- die Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei an den Prozesskosten soll angehoben werden. Prozesskostenhilfe soll zukünftig nur noch als Darlehen gewährt werden.
- die Bewilligungsvoraussetzungen der verschiedenen Verfahrensordnungen sollen vereinheitlicht werden
Laut ARAG Experten ist aber noch unklar, ob, in welcher Form und wann diese Gesetzesänderungen in Kraft treten werden.