Lediglich zwei Jahre hatte ein Hartz IV-Empfänger gebraucht, um eine Erbschaft von 200.000 Euro zu verprassen. Nach Auskunft der ARAG Experten ein grob fahrlässiges, sozialwidriges Verhalten. Den Hauptteil des Geldes hatte der Erbe nach eigener Auskunft in diversen Kneipen gelassen, aber auch Schulden zurückgezahlt und Geld verschenkt, um anderen zu gefallen. Als das Geld ausgegeben war, bezog der Mann kurzerhand wieder Grundsicherungsleistungen. Doch das Jobcenter forderte das Geld zurück und rechnete ihm vor, dass er mindestens sieben Jahre von dem Geld hätte leben können und müssen. Auch seine Behauptung, er sei alkoholkrank und leide an Kontrollverlust, half ihm nicht weiter. Im Gegenteil: Da er einen Teil des Erbes zur Schuldentilgung und für den Kauf einer Eigentumswohnung eingesetzt hatte, konnte man eher von sehr vernünftigen Entscheidungen sprechen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 13 AS 111/17).
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