Nochmal Glück gehabt – dachte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Firma, nachdem er seinen auch privat genutzten Firmenwagen unter Alkoholeinfluss zu Schrott gefahren hatte. Der Arbeitgeber verzichtete auf eine Schadensersatz-forderung, deren Wert sich aus der Differenz zwischen dem Zeitwert des Autos zum Unfallzeitpunkt und dem nach dem Unfall erzielten Verkaufserlös errechnete. Als aber das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung darauf aufmerksam wurde, verlangte es die Versteuerung des geldwerten Vorteils, der durch den Regressverzicht entstanden war. Dies wollte der Betreffende nicht hinnehmen und berief sich auf die Ein-Prozent-Regelung, nach der er den geldwerten Vorteil, der sich durch die Nutzung des Firmenwagens ergibt, bereits versteuert habe. ARAG Experten erklären, dass sich die Ein-Prozent-Regelung auf typische Aufwendungen bezieht, denen ein grob fahrlässiger Unfall unter Alkoholeinfluss nicht zugerechnet werden kann. Zudem ist der Kostenerlass durch den Arbeitgeber als Teil des Arbeitsentgeltes zu betrachten und somit grundsätzlich auch voll zu versteuern. Die Begleichung der Schadensersatzforderung kann dann möglicherweise zum Werbungskostenabzug berechtigen.
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