Alkohol am Steuer
Alkohol am Steuer ist leider ein gängiges Thema. Nicht nur wenn es um das Führen, sondern auch um das Versichern eines Fahrzeuges geht. Aus diesem Grund ist die so genannte Trunkenheitsklausel Bestandteil der Kfz-Versicherungs-Bedingungen. Diese besagt sinngemäß, dass der Fahrer des versicherten Fahrzeugs dieses nur nüchtern führen darf. Kommt es aber wegen alkoholisierten Fahrens zu einem Fahrzeugschaden, schlägt sich diese Bestimmung besonders deutlich auch in der Versicherungsleistung nieder. Der Kfz-Haftpflichtversicherer reguliert dann nämlich den Schaden der möglicherweise einem Zweiten zugefügt wurde, kann den Fahrer aber mit bis zu 5.000 Euro Eigenanteil zur Kasse bitten. Noch härter geht es nur bei einer Vollkaskoversicherung zu: diese kann den Versicherungsschutz völlig versagen! (Landgericht Münster, Az.: 15 O 275/09).
Auf wessen Schuld wird aufgefahren?
Der Ursprung von Auffahrunfällen liegt häufig darin, dass der Vordermann so plötzlich abbremst, dass es dem Auffahrenden fast nicht mehr möglich ist, noch auszuweichen. Zum großen Ärger vieler gilt in solchen Situationen dennoch der Fahrer des hinteren Fahrzeugs als Unfallverursacher und muss somit für den entstandenen Schaden aufkommen. Doch selbst wenn der Unfall durch heftiges Bremsen vor einer erst gelben Ampel oder durch falsches Abbiegen entstanden ist - überwiegend schuldig bleibt der Hintermann. Dies stellte jetzt das Amtsgericht Wuppertal fest (Amtsgericht Wuppertal, Az.: 33 C 25/09).
Weniger gesehen, weniger bestraft
Wer sich nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen hält tut dies oft ganz bewusst, frei nach dem Motto: "Schild gesehen, Tempolimit erkannt, schnell weitergefahren." Wird der Raser dann geblitzt, hilft es im Nachhinein nicht, wenn er behauptet, das Schild nicht gesehen zu haben. Falsch, sagen ARAG experten! Denn wie das OLG Stuttgart jetzt beschloss, kann in einigen Fällen tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeitsbegrenzung per Straßenschild nicht wahrnahm oder wahrnehmen konnte. So musste eine Fahrerin, die auf einer Landstraße 113 km/h statt wie angegeben 70 km/h gefahren war, ein geringeres Bußgeld zahlen, da man davon ausging, dass sie das Schild auch einfach nicht bemerkt haben könnte und somit keine vorsätzliche Geschwindigkeitsbeschränkung begangen hat (OLG Stuttgart, Az. 1 Ss 53/10).
Fazit Aufgrund von Fällen die diesen, in denen die Rechtslage tatsächlich anders ist als vielfach angenommen, empfehlen die ARAG Experten betroffenen Fahrern sich unbedingt juristischen Rat einzuholen!