Selbstverständlich muss der Vermieter für die Schadstofffreiheit einer Wohnung einstehen; das gilt auch, wenn sich in der Wohnung Schimmel ausbreitet. Kann der Vermieter allerdings nachweisen, dass der Mieter nicht in ausreichendem Maße geheizt und gelüftet hat, und darin ein Grund für den Schimmelbefall liegt, bleibt unter Umständen der Mieter auf den notwendigen Renovierungskosten sitzen. Kommt es aber erst nach dem Einbau neuer Fenster zur Schimmelbildung, liegt der Fall anders. ARAG Experten nennen einen konkreten Fall: Der Mieter hatte mit den alten Holzfenstern keinerlei Schimmelprobleme; diese stellten sich erst ein, nachdem der Vermieter per Modernisierung neue Isolierverglaste Fenster eingesetzt hatte. Da der Vermieter es versäumt hatte, seine Mieter sachgerecht und umfassend auf die neuen Anforderungen hinsichtlich des Heiz- und Lüftungsverhaltens hinzuweisen, konnte er sich später auch nicht auf das fehlerhafte Verhalten im veränderten Raumklima berufen. Nach Auffassung der Richter ist ein Mieter nicht dazu verpflichtet, selbstständig neue Überlegungen zu einem veränderten Lüftungsverhalten anzustellen (LG München I, Az.: 31 S 14459/06).
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