Immer wieder müssen aus Alten- und Pflegeheimen verschwundene, orientierungslose Personen gesucht werden. Für die Kosten der zur Hilfe herangezogenen (Freiwilligen) Feuerwehr können Heimbetreiber nicht herangezogen werden. In einem konkreten Fall war in einem Senioren-Pflegeheim nachts bei Minustemperaturen bemerkt worden, dass eine damals 90 Jahre alte, demenzkranke, orientierungslose und verwirrte Heimbewohnerin sich nicht in ihrem Zimmer befand. Nach zunächst erfolgloser Suche durch das Heimpersonal, auch außerhalb der Einrichtung, informierte dieses die Polizei. Die Polizei ging davon aus, dass sich die Seniorin in einer hilflosen Lage befand und leitete umfangreiche Suchmaßnahmen ein, wobei sie ebenfalls die Feuerwehr zur Unterstützung anforderte. Einige Stunden später konnte die Frau gefunden werden. Die entsprechende Behörde erließ sodann gegenüber dem Heimbetreiber einen Kostenbescheid in entsprechender Höhe. Der Heimbetreiber wehrte sich gegen seine Heranziehung als Kostenschuldner für den Polizei- und Feuerwehreinsatz. Das VG Gießen gab dem Heimbetreiber Recht und entschied, dass die Feuerwehr keine Auslagenerstattung hatte fordern können. Denn der Einsatz der Feuerwehr habe in vollem Umfang der Rettung der Seniorin aus akuter Lebensgefahr gedient. Für eine derartige Situation verbietet das einschlägige hessische Gesetz die Erhebung von Gebühren und Auslagen, ergänzen ARAG Experten (VG Gießen, Az.: 4 K 409/14.GI).
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