Wer infolge einer Verspätung eines Flugs sein individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht, hat einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung. In dem konkreten Fall beanspruchen die Kläger jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Sie hatten bei der Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf gebucht. Der Abflug von Miami nach Madrid hatte sich um 80 Minuten verzögert. Den Weiterflug erreichten die Kläger nicht mehr rechtzeitig, so dass sie siebeneinhalb Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf ankamen. Der BGH hat die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach der EuGH-Rechtsprechung den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch zusteht, soweit sie infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird, erläutern ARAG Experten (BGH; Az.: X ZR 123/10).
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