Ob überquellendes Faxgerät oder vollgestopfte Mailbox: Zur elektronischen Werbung gehören gewerbliche Anfragen nach Waren und Dienstleistungen, und wer die nicht erhalten möchte, kann sich juristisch dagegen wehren. Es sei denn, er hat zuvor in den Empfang eingewilligt. Wie diese Einwilligung aussehen kann, hat der Bundesgerichtshof erläutert. Das oberste Zivilgericht entschied in zwei Fällen über ungefragt zugesandte elektronische Werbung. Im ersten Fall faxte ein Fahrzeughändler einer Vertretung einer Automarke sein Interesse am Ankauf dreier bestimmter Fahrzeug-Modelle. Im zweiten Fall mailte ein Anbieter eines Online-Fußballspiels einem kleinen Fußballverein die Anfrage, ob er auf dessen Webseite ein Werbebanner platzieren dürfe. Die Auto-Vertretung muss im Gegensatz zum Fußballverein das Werbefax hinnehmen. Indem das Unternehmen seine Faxnummer und E-Mail-Adresse veröffentlichte, hatte es sich damit einverstanden erklärt, dass die Anschlüsse bestimmungsgemäß für Kaufanfragen genutzt werden, die sich auf die Tätigkeit des Unternehmens beziehen. Das gelte auch für gewerbliche Anfragen. Hingegen hatte der Fußballverein seine E-Mail-Adresse nicht veröffentlicht, um Kaufanfragen zu erhalten. Deshalb hatte er auch nicht durch schlüssiges Verhalten erklärt, er wolle elektronische Werbung empfangen. Deshalb durfte sich der Fußballverein zu Recht gemäß § 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb unzumutbar belästigt fühlen (BGH, Az.: I ZR 75/06).
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