Grundsätzlich sind Werbesendungen immer dann unzulässig, wenn für den Werbenden erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben dieses einfache Prinzip an die verschiedenen Werbeformen angepasst und unterschiedliche Voraussetzungen für eine rechtmäßige Werbesendung formuliert. Bei der Briefwerbung ist zwischen der allgemeinen, nicht adressierten Postwurfsendung und einer Werbesendung, die eine Adresse trägt, zu unterscheiden. Gegen die nicht adressierte Postwurfsendung und gegen Werbeprospekte hilft bereits der einfache Hinweis auf dem Briefkasten: Keine Werbung einwerfen!. Gegen die persönlich adressierten Werbesendungen hilft der direkte Widerspruch beim jeweiligen Absender. Ein Eintrag in die Robinsonliste, die beim Deutschen Dialogmarketing-Verband geführt wird, wirkt gegenüber allen Mitgliedern des Verbandes als Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung, so die ARAG Experten
Elektronische Werbung
Die Werbung mittels E-Mail oder SMS ist zulässig, wenn man der Werbung vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Ausdrücklich erteilt ist die Zustimmung, wenn beispielsweise in einem Internetformular bei der entsprechenden Klausel ein Häkchen gesetzt wurde. Wenn die entsprechende Klausel bereits angeklickt ist und nur noch die Möglichkeit bleibt, das Häkchen wieder zu entfernen, handelt es sich nicht um eine wirksame Einwilligung! Ob eine wirksame Einwilligung vorliegt, muss im Streitfall der Unternehmer beweisen. Hat der Verbraucher dem Erhalt der Werbung nicht ausdrücklich zugestimmt und erhält trotzdem Werbenachrichten, so ist dies zulässig, wenn vorher bei dem jeweiligen Werbetreibenden etwas gekauft wurde, das Unternehmer dabei eine E-Mail-Adresse erhalten hat und das Unternehmen nun für etwas Ähnliches wirbt. Die Werbung per E-Mail ist dann aber nur so lange zulässig, wie der Werbung nicht ausdrücklich widersprochen wird und wenn bei jeder E-Mail darauf hingewiesen wird, dass dem Verbraucher ein Widerspruchsrecht zusteht. Wer fortgesetzt von bestimmten Unternehmen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung geschickt bekommt, wenden sich am besten an die Verbraucherzentrale, raten ARAG Experten.
Telefonwerbung
Auch für Werbung per Telefonanruf muss der Kunde ausdrücklich seine Zustimmung erklärt haben. Eine ausdrückliche Zustimmung muss sich auf einen konkreten Anruf zu einem bestimmten Zweck beziehen. Eine generelle Einwilligung zu Werbeanrufen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und daher rechtswidrig. Wenn man bei Vertragsschluss seine Telefonnummer angibt, so ist das jeweilige Unternehmen berechtigt, bei Fragen zu diesem Vertragsverhältnis anzurufen. Die Werbung für andere Produkte dieses Unternehmens ist davon ausdrücklich nicht gedeckt, so die ARAG Experten. Wird man in rechtswidriger Weise angerufen, ohne dass die Nummer des Anrufers angezeigt wird, ist es ratsam zu versuchen im Gespräch den Anbieter zu ermitteln. Ein Werbeanruf ohne Anzeige der Rufnummer ist allerdings eine Ordnungswidrigkeit, die bei der Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, verbraucherservice@bnetza.de oder 030 22480-500 angezeigt werden kann. Falls der Anbieter nicht mitgeteilt werden kann, hilft als letztes Mittel nur die Installation einer Fangschaltung oder der Wechsel der Rufnummer. Wenn die Telefonnummer eines Werbeanrufers festgestellt wird, der ohne Einwilligung bei potenziellen Kunden anruft, wendet man sich am besten an die Bundesnetzagentur. Telefonische Werbung ohne Einwilligung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Bundesnetzagentur mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße bestraft werden kann.
Fazit:
Wer sich gegen Werbung per E-Mail, SMS, Telefon oder Fax schützen will, kann sich in die Robinsonliste der Interessengemeinschaft deutsches Internet eV eintragen lassen (www.robinsonliste.de). Aber auch hier ist zu beachten, dass dieser Eintrag nur gegenüber den Mitgliedern dieses Verbandes gilt. Ganz wichtig! Niemals Bankverbindungen am Telefon bekannt geben, warnen ARAG Experten; und In Extremfällen von rechtswidriger Werbung kann ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Werbetreibenden bestehen.